AGB

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Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Vertragsbedingungen

Diese Bedingungen sind Bestandteil sämtlicher Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen in laufenden oder künftigen Geschäftsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere Geschäftsbedingungen unserer Kunden sowie Nebenabreden, bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung.
 
I. Angebot und Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Verträge mit uns kommen erst zustande, wenn wir uns zugegangene Aufträge / Bestellungen angenommen, uns zugegangene Annahmeerklärungen bestätigt oder die gewünschten Leistungen erbracht haben. Gleiches gilt für Änderungen und Ergänzungen von Verträgen.
2. Angaben in bei Vertragsabschluss gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Leistungen, Maße, Gewichte, technische Daten usw. sind Vertragsinhalt. Sie sind als annähernd zu betrachten und keine zugesicherten Eigenschaften. Abbildungen und Muster dienen zur Veranschaulichung und sind nur verbindlich, soweit ausdrücklich schriftlich bestätigt.
3. An alle Kunden zugänglich gemachten Zeichnungen und sonstige Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Ohne unsere Einwilligung dürfen unsere Unterlagen in keiner Weise anderweitig benutzt, insbesondere nicht vervielfältigt oder an Dritte zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind sie uns unverzüglich zurückzugeben.
II. Lieferzeit
1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die auch außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Käufer baldmöglichst mitteilen.
4. Die in Aussicht genommenen Fristen verlängern sich angemessen, wenn der Vertrag mit dem Käufer geändert oder ergänzt wird oder wenn der Käufer seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt.
5. Ist der Käufer mit der Bezahlung einer früheren Lieferung in Verzug, sind wir berechtigt, Lieferungen zurückzuhalten, ohne zum Ersatz eines etwa entstehenden Schadens verpflichtet zu sein.
6. Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung, die infolge unseres Verschuldens entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 v. H., im Ganzen aber höchstens 5 v. H. vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
III. Preise und Zahlung
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk zuzüglich Verpackung.
2. Die gesetzliche MwSt. ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.
3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu fordern.
5. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Zu einer Aufrechnung ist er nur berechtigt, wenn wir die Gegenforderung anerkannt haben oder diese rechtskräftig festgestellt worden ist.
6. Werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit und/oder der Kreditwürdigkeit des Käufers begründen, sind wir berechtigt, alle offen stehenden – auch gestundete – Rechungsbeträge sofort fällig zu stellen und die uns obliegende Lieferung/Leistung solange zu verweigern, bis der Käufer die Gegenleistung bewirkt und/oder unsere fälligen Forderungen - auch aus etwaigen anderen Geschäften einer laufenden Geschäftsverbindung – erfüllt oder Sicherheiten hierfür leistet.
IV. Verpackung, Versand und Gefahrenübergang
1. Sofern nichts anderes vereinbart, wählen wir Verpackung und Versandart nach bestem Ermessen.
2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung – ab Werk – vereinbart. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder auf unsere Veranlassung das Werk verlassen hat. Der Käufer hat die Wahrung etwaiger Rückgriffsrechte gegen den Transportführer notwendige Maßnahmen und Feststellungen zu treffen und uns davon unverzüglich Mitteilung zu machen.
3. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Käufer über. Bei vom Käufer zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
4. Auf schriftliches Verlangen des Käufers wird die Ware auf seine Kosten gegen Lager-, Bruch-, Transport- und Feuerschaden versichert.
5. Teillieferungen sind zulässig.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher uns aus dem jeweiligen Lieferungsvertrag und zusätzlich aus der Geschäftsverbindung insgesamt zustehender Forderungen vor, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits entstanden waren oder bestehen. Der Käufer hat die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Er ist zur ausreichenden Versicherung der Vorbehaltsware (zum Neuwert) verpflichtet.
2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Käufers.
3. Der Käufer ist zum Weiterverkauf, zur Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung sowie zur anschließenden Veräußerung von Vorbehaltsware im Rahmen von verlängerten Eigentumsvorbehalten berechtigt, sofern dieses im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erfolgt. Das Eigentum an der Vorbehaltsware darf der Käufer auf seine Abnehmer erst nach vollständiger Tilgung unserer Forderungen übertragen.
4. Der Käufer tritt alle ihm im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten sowie etwaige Ansprüche gegen seinen Versicherer als Sicherheit im Voraus an uns ab. Für den Fall des Exportes der Gegenstände tritt der Käufer ferner hiermit an uns alle Ansprüche ab, die ihm im Zusammenhang mit dem Export gegen inländische und ausländische Banken zustehen oder künftig zustehen werden, insbesondere die Ansprüche aus Inkassoaufträgen, aus Akkreditiven oder Akkreditiv-Bestätigungen sowie aus Bürgschaften und Garantien. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, sei es ohne oder nach Verarbeitung, verkauft, gelten die Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten.
5. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen aus den Weiterverkäufen trotz der Abtretung berechtigt und verpflichtet, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Er hat die einbezogenen Beträge sofort in Höhe der uns zustehenden Forderungen an uns abzuführen.
6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 v. H. übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
7. Wir sind zur Verwertung des Sicherungsgutes berechtigt, wenn der Käufer seinen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit trotz Mahnung unter angemessener Nachfristsetzung und gleichzeitiger Androhung der Verwertung nicht nachkommt.
VI. Gewährleistung
1. Für Mängel der Lieferung sowie für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften der von uns verkauften Gegenstände, die uns unverzüglich nach Ihrer Entdeckung schriftlich vom Käufer angezeigt werden und nachweisbar auf von uns zu vertretende fehlerhafte Leistungen zurückzuführen sind, leisten wir ausschließlich in der Weise Gewähr, dass wir nach unserem Ermessen nachbessern oder Ersatz liefern.
2. Äußerlich erkennbare Mängel sind innerhalb 8 Tagen nach Empfang der Sendung geltend machen.
3. Alle diejenigen Teile sind von uns unentgeltlich auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrenübergang nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
4. Für Teile, die wir nicht selbst herstellen, beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die wir selbst unseren Lieferanten gegenüber geltend machen können.
5. Das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge in 6 Monaten.
6. Der Käufer hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen einzuhalten. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Käufers nur in einem Umfang zurück gehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den auftretenden Mängeln stehen. Gehört jedoch der Vertrag zum Betrieb eines Handelsgewerbes, so kann der Käufer Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.
7. Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer uns die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen wir vorher zu verständigen sind, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen.
8. Unsere Gewährleistungspflicht entfällt bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung sowie unsachgemäß vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungen durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten usw…
9. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate. Sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.
10. Beanstandungen von Teillieferungen berechtigen den Käufer nicht, die Erfüllung des ganzen Vertrages abzulehnen.
11. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Käufers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.
12. Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht für Sach- und / oder Personenschäden auf die Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung beschränkt. Auf Wunsch sind wir bereit, dem Käufer Einblick in unsere Police zu gewähren.
VII. Haftung
1. Wir haften bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Außerhalb solcher Pflichten ist unsere Haftung dem Grunde nach auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und der Höhe nach auf Ersatz des typischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schadens beschränkt.
2. Etwaige Schadenersatzansprüche des Kunden aufgrund des Produkthaftungsgesetztes oder wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleiben unberührt. Falls wir im Einzelfall eine Eigenschaft zugesichert haben, haften wir für Mangelfolgeschäden nur dann, falls auch diese ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.
3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dieses auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
4. Anwendungstechnische Beratung sowie objektspezifische Montagevorgaben geben wir nach bestem Wissen aufgrund unserer Erkenntnisse und Erfahrungen, ohne jedoch hierzu verpflichtet zu sein. Aus der Beratung können keine Ansprüche gegen uns hergeleitet werden.
VIII. Erfüllungsort / Gerichtsstand / Anwendbares Recht
1. Der Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Upahl.
2. Der Gerichtsstand ist, einschließlich Urkunden-, Wechsel- und Scheckklagen, soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, das Amts- und Landgericht Schwerin. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, das für den Sitz des Käufers zuständige Gericht anzurufen.
3. Für sämtliche sich unmittelbar und mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten – auch aus Urkunden, Wechseln und Schecks – mit dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
● IX. Rechtwirksamkeit
1. Sollten einzelne dieser Bestimmungen – gleich aus welchem Grund- nicht zur Anwendung gelangen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.    Stand März 2024  Dr. Schürmann Kunststoffe Produktionsgesellschaft mbH, Zu Bramers Busch 3 in D-23936 Upahl
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